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Häufig gestellte Fragen zur Wohngebäudeversicherung (FAQ)
Telefonischer
Beratungs-Service
unter 0491 - 4544 450
oder

1. Wer ist für meinen Antrag
verantwortlich? Ihr Vermittler und Ansprechpartner ist: AKD Internet GmbH, Herr
Karsten Albers . Unser Büro prüft Ihren Antrag auf
Vollständigkeit und leitet ihn an die gewünschte Gesellschaft
weiter. Wir stehen für alle Fragen zum Versicherungsschutz,
Ihrem Antrag und bei Schadensfällen zur Verfügung. Sie erreichen
uns telefonisch unter 0491-4544450 , per email an info/@/akd-internet.de
bzw. per Post: AKD Internet GmbH, -Versicherungsmakler- ,
Günther-Tietjen-Ring 4 , 26789 Leer .
2. Was ist bei der
Gebäudeversicherung alles versichert? VERSICHERT SIND: Das Gebäude, Garagen und andere Nebengebäude
(z.B. Schuppen) auf dem Grundstück, die im Versicherungsschein
genau zu bezeichnen sind. Teile, die mit dem Gebäude fest
verbunden sind, wie Einbauschränke, Küchen und Heizungen, soweit
sie nicht von einem Mieter eingebaut worden sind. HINWEIS: Von
Mietern eingebrachte Sachen versichert dieser im Rahmen eine
Hausratversicherung. Zubehör, daß zu Wohnzwecken oder zur
Instandhaltung des versicherten Gebäudes dient. z.B.
Brennvorräte und Werkzeug, Alarmanlagen und Markisen, Antennen
und Blumenkästen. Kosten für Abbruch-/Aufräum-, Bewegungs- und
Schutzarbeiten, wenn Gegenstände (Möbel, Böden abgedeckt werden
müssen.) HINWEIS: Unterschätzen Sie diese Position nicht! Es
sind häufig Bauschutt oder Rückstände nach einem Brand als
teurer Sondermüll zu entsorgen. Inder Regel ist dies mit 5% der
Versicherungssumme mitversichert. Besser sind jedoch 10%.
Mietausfälle. In Standardverträgen bis zu 1 Jahr zahlt der
Versicherer bei vermieteten Häusern und Wohnungen die entgangene
Miete wenn diese nicht benutzbar sind. Bei selbstgenutzten
Objekten wird der ortsübliche Mietwert angerechnet.
3. Was ist in der Gebäudeversicherung nicht versichert?
NICHT VERSICHERT SIND: Alle vorsätzlichen, oder grob
fahrlässigen Schäden. Als grob fahrlässig gilt, wer z.B. im
Winter sein Haus nicht beheizt und dadurch die Rohre einfrieren,
oder wenn Sie verreisen und den Zulaufhahn der Waschmaschine
nicht sperren. IM BEREICH FEUER: Sachen, die ihrem Zweck nach
bewußt Wärme oder Feuer ausgesetzt werden, wie Kaminbrand. IM
BEREICH LEITUNGSWASSER: Schäden durch Grundwasser,
Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau aus der
Kanalisation und Hausschwamm. Schäden, die VOR Fertigstellung
des Gebäudes entstehen. Schäden während eines Umbaus, aufgrund
dessen das Gebäude unbenutzbar ist Schäden durch Erdsenkung und
Erdrutsch. HINWEIS: Diese sind aber durch Zusatz im Bereich
ELEMENTARSCHÄDEN versicherbar. Ableitungsrohre außerhalb des
Gebäudes und unter dem Haus verlaufende Rohre. HINWEIS: Rohre
dieser Art sind (vereinzelt) durch Mehrbeitrag versicherbar. IM
BEREICH STURM/HAGEL: Schäden durch Stürme UNTER Windstärke 8
Schäden VOR Fertigstellung des Gebäudes Schäden während eines
Umbaus, aufgrund dessen das Gebäude unbenutzbar ist. Schäden
durch Lawinen und Sturmflut. HINWEIS: Lawinen sind als Zusatz
gegen Mehrbeitrag im Bereich der ELEMENTARSCHÄDEN versicherbar.
Schäden durch Hagel, Schnee,Schmutz oder Regen, der durch
unverschlossene oder undichte Fenster eintritt. Schäden am
(nicht mit dem Haus verbundenen) Mobiliar. Hierfür tritt die
Hausratversicherung ein.
4. Welche Schäden deckt die Gebäudeversicherung ab?
Sie können selbst wählen, welche Risiken Sie abgesichert wissen
möchten. Folgende drei Hauptrisiken sind ratsam: FEUER: Dieses
Risiko ist für alle Hausbesitzer wegen des Totalschaden-Risikos
ein MUß! Sie bekommen Schäden durch Brand Blitzschlag Explosion
Folgeschäden (mittelbare Schäden) nach Brand, Blitz und
Explosion. Das ist wichtig, denn es passiert immer wieder, daß
es bei einem Unwetter zu einem Kurzschluß kommt, wodurch im Haus
ein Feuer ausbricht. HINWEIS: Alle, die ein Haus oder eine
Wohnung neu bauen, sollten eine Feuerrohbauversicherung
abschließen. Leitungswassser- und Sturmrisiken sind nach
Fertigstellung / Bezug des Hauses gedeckt. Der Einschluß des
Rohbaus gilt meist für 24 Monate. Dauert der Bau länger,so
müssen Sie es dem Versicherer anzeigen. LEITUNGSWASSER: Dieser
Schutz ist in jenen Gegenden empfehlenswert, in denen Frost oder
sehr kalkhaltiges Wasser die Versorgungsleitungen, Heizung und
sanitäre Anlagen angreifen. Insbesondere versichert sind:
Schäden, unmittelbar verursacht durch undichte Rohre, Schläuche
und sanitäre Anlagen Schäden, die beim Hantieren mit Schläuchen
und Installationen durch den Versicherungsnehmer entstehen.
AUSNAHMEN: Der Versicherer kann Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachweisen.. STURM/HAGEL: Hiervon profitieren vor
allem Eigentümer von Immobilien in Gegenden, die häufiger von
Stürmen ab Windstärke 8 oder Unwettern mit Hagel heimgesucht
werden. Es werden hierbei folgende Schäden reguliert: Direkte
Sturmschäden am Gebäude, z.B. abgedeckte Dächer, geknickte
Antennen oder zerstörte Regenrinnen. Ein Baum fällt bei einem
Sturm auf das Dach und es regnet als Folge ins Haus. (Nicht
versichert hingegen sind Schäden durch Regen, die dadurch
entstehen, daß versehentlich ein Fenster offen gelassen wird)
Hagelschäden
5. Versicherungswechsel/ Kündigung
Wann kann ich meine Gebäudeversicherung kündigen? ORDENTLICHE
KÜNDIGUNG: Ohne Begründung kann die Kündigung 3 Monate vor
Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Meist der
ursprünglich Beginn der Versicherung (Sehen Sie in den Vertrag
oder wann wird abgebucht?) Ansonsten verlängert sich der Vertrag
um ein weiteres Jahr. SCHADENSFALLKÜNDIGUNG: Gekündigt werden
kann innerhalb eines Monats, nachdem über die Entschädigung
(Bezahlung oder Ablehnung) entschieden wurde. Allerdings muß ein
ersatzplichtiger Schaden vorgelegen haben. Kündigen Sie nach
einem Schaden nicht mit sofortiger Wirkung sondern zum Ende des
Versicherungsjahres, da dem Versicherer in jedem Fall die Prämie
zusteht. VERTRAGSLANGLÄUFER: Alle Verträge, die ab dem 25.6.1994
für mehr als 5 Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles
Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und
danach zum Ende jedes weiteren. Die Kündigungsfrist beträgt 3
Monate. HINWEIS: Keine Kündigung nach einer Prämienerhöhung, da
es sich um eine gleitende Neuwertversicherung handelt.
6. Für wen kommt welche Gebäudeversicherung in Frage?
Eine Gebäudeversicherung sollte jeder Hauseigentümer haben. Nach
einem Brand, aber auch durch Leitungswasser (Rohrbruch) Sturm
oder Hagel kann der Schaden so hoch sein, daß der der Eigentümer
diesen schwer aus der eigenen Tasche bezahlen kann und vor dem
finanziellen Ruin steht. Die Banken wollen ohnehin für eine
Immobilienfinanzierung einen Nachweis über zumindest eine
FEUERVERSICHERUNG haben. Da es sich bei der Gebäudeversicherung
um eine "verbundene" Versicherung handelt, also die Prämien für
jede Gefahr (Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) einzeln
kalkuliert werden, können Sie i. d. R. jedes Risiko auch einzeln
versichern. Meist empfehlen wir aber, alles zusammen zu machen.
Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudeversicherung
automatisch auf den Käufer über, kann von diesem aber innerhalb
von 4 Wochen gekündigt und neu abgeschlossen werden. Je nach
Bedarf. TIP: Sie sollten als KÄUFER eine bestehende Police nicht
mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Jahresende kündigen.
GRUND: Der Jahresbeitrag steht sowieso der Versicherung zu, auch
wenn Sie unterjährig kündigen
7. Welche Versicherungssumme ist bei der Gebäudeversicherung
notwendig? (Gleitende Neuwertversicherung)
Um zu gewährleisten, daß im Schadensfall bei einer
Gebäudebeschädigung die Reparaturen in voller Höhe ersetzt
werden, bei einem Totalschaden das Gebäude ohne Abzüge wieder im
ursprünglichen Zustand wiederaufgebaut werden kann, ist
Voraussetzung, daß die Versicherungssumme dem aktuellen Wert des
Hauses entspricht. GLEITENDE NEUWERTVERSICHERUNG: Zentrales Ziel
dieser Versicherung ist es, daß Immobilienbesitzer bei einem
Totalschaden auch Jahre nach dem Versicherungsabschluß immer den
Betrag ersetzt bekommen, der nötig ist, um das Haus wieder
komplett neu aufzubauen, Hierzu ist es sinnvoll, bei Abschluß
der Versicherung die Herstellungskosten des Hauses genau zu
ermitteln. Als beste Methode bietet sich die Berechnung nach
Wohnfläche oder umbauten Raum und Ausstattungsmerkmalen an: Auf
dem Wertermittlungsbogen (in der Eingabemaske
Wohngebäudeversicherung) werden vor Abschluß zur Wertermittlung
genaue Angaben erfragt: Bauart des Hauses (Massiv- oder
Fertigbauweise, Ziegel- oder Strohdach, Ein- oder
Mehrfamilienhaus... Größe des Hauses (Quadratmeter Wohnfläche
oder Kubikmeter umbauter Raum) Ausstattung des Hauses (
Hochwertige sanitäre Einrichtung oder Fußbodenheizung) Auf Basis
dieser Informationen werden die Herstellungskosten automatisch
ermittelt. Es eignet sich aber auch der sog. 1914 er Wert, d.h.
es wird anhand des Wertes aus diesem Jahre auf den heutigen
Neuwert oder Wert hochgerechnet. Wenn Ihnen dieser bekannt sein
sollte, tragen Sie ihn bitte in die Vergleichsmaske ein.
HINWEIS: Werden nach der erstmaligen Summenermittlung Neu-, Um-
und Anbauten durchgeführt, müssen diese der Gesellschaft
gemeldet werden, damit die Versicherungssumme entsprechend
angepaßt wird.
8. Wieso ist die Vers.summe in einem mir vorliegenden Angebot
eines Konkurrenzvermittlers niedriger?
Hier sollten Sie einmal prüfen, wie die Vers.summe ermittelt
wurde und ob die Angebote wirklich vergleichbar sind. Wir bieten
Ihnen „Unterversicherungsverzicht“, wenn Sie alle Fragen im
Antrag richtig und vollständig beantwortet haben und der
Wertermittlungsboger ausgefüllt ist. Das tun andere auch, aber
gefragt wird nicht nach der Wohnfläche, sondern beispielsweise
nach dem ortsüblichen Neubauwert, den Sie - Hand aufs Herz - gar
nicht kennen können. Liegen Sie falsch, tragen Sie dafür die
Verantwortung, was im Fall der Fälle zum Verlust des
Unterversicherungsverzichtes - mit fatalen finanziellen Folgen -
führen kann.
9. Was ist zu tun im Schadensfall?
Im Schadensfall sollten unverzüglich folgende Maßnahmen direkt
ergriffen werden: den Schadensort so gut wie möglich absichern
(ohne die eigene Gesundheit zu gefährden) den Versicherer so
schnell wie möglich informieren bei einem Brand immer die
Feuerwehr benachrichtigen Bei Leitungswasserschäden immer den
Haupthahn schließen zugefrorene Rohe immer vom Fachmann auftauen
lassen alle Schäden dokumentieren, am besten fotografisch.
10. Was muß ich beachten, daß der Versicherungsschutz nicht
verloren geht? Versicherungsbedingungen einhalten! Es sind (wie auch bei
anderen Sachversicherungen) bestimmte Verhaltensregeln zu
beachten, damit der Versicherungsschutz bei der
Gebäudeversicherung nicht verlorengeht: Die Immobilie muß in
einem ordnungsgemäßen Zustand sein. An- oder Umbauten sind dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen Sonstige Erhöhungen des
Risikos, z.B. wenn ein Gewerbebetrieb in das Haus einzieht, sind
ebenfalls anzugeben Alle behördlich und gesetzlich
vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen müssen beachtet werden Bei
leerstehendem oder vorübergehend nicht genutzten Gebäuden müssen
alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden. Wer
sich längere Zeit nicht Zuhause aufhält, muß dafür sorgen, daß
das Gebäude kontrolliert und beheizt wird.
11. Was zahlt die Gebäudeversicherung im Schadensfall?
Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/ Hagelversicherung zahlen im
Schadensfall: die notwendigen Reparaturkosten am beschädigten
Gebäude den aktuellen Neubauwert eines zerstörten Gebäudes. Den
Neubauwert erhalten Sie allerdings nur, wenn eine "gleitende
Neuwertversicherung" abgeschlossen wurde, bei der
Versicherungsleistungen und Prämien sich automatisch
entsprechend der Kostenentwicklung in der Bauindustrie
entwickeln (in der Regel steigende Tendenz)
12. Wonach richtet sich die Höhe des Beitrages?
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach folgenden Einflußgrößen:
Bauweise (z.B. ist ein Lehm- Fachwerkhaus teurer als ein
Steinhaus, weil das Brandrisiko höher ist) und Nutzungsart
(gewerbliche Nutzung ist gegenüber Nutzung zu reinen Wohnzwecken
meist teurer) des versicherten Gebäudes Versicherten Gefahren
(Feuer- Leitungswasser, Sturm/Hagel als Einzelpolice oder in
Kombination plus evtl. Zusätze) Versicherungssumme (gleitender
Neuwert, fester Neuwert, Zeitwert) Geografische Lage des
versicherten Objektes, in Bezug auf die Risiken Leitungswasser
und Sturm (teilweise auch bzgl. Elementarrisiken wie Erdbeben).
Es existieren unterschiedliche Tarifzonen.
13. Welche zusätzlichen Einschlüße sind bei der
Gebäudeversicherung sinnvoll?
ZUSÄTZLICHE EINSCHLÜSSE: -ELEMENTARRISIKEN, wie Erdbeben,
Erdsenkung, Erdrutsch, Überschwemmung. Schneedruck, Lawinen
Bedenkenswert ist dieser Einschluß wirklich nur für
Hauseigentümer in den Regionen, die für solche Schäden denkbar
sind. Meist wird diese Deckung mit eine Selbstbeteiligung je
Schadensfall von 10% angeboten. Voraussetzung dafür, daß diese
Versicherung überhaupt erhältlich ist, sind i. d. R. ZEHN
schadensfreie Jahre! -ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN: das sind
Induktionsschäden, die durch Blitzschlag verursacht werden. Der
Einschluß ist fast immer sinnvoll, wenn Sie teure (fest
eingebaute) Elektronik im Haus haben. (Heizungssystem, sanitäre
Anlagen). Normale Elektrogeräte wie Fernsehapparat,
Stereoanlage, Waschmaschine usw. sind in der Regel Bestandteil
der Hausratversicherung. -BEWEGUNGS- UND SCHUTZARBEITEN: Das
sind Kosten, die entstehen, wenn Gegenstände beiseite geräumt
werden müssen, um den Brandherd bei Löscharbeiten zu erreichen.
-AUFRÄUMUNGS- UND ABBRUCHKOSTEN: Diese Kosten entstehen nach
einem Schaden, und beinhalten auch Dekontaminierung des Schutts.
Die beiden letztgenannten Positionen sind nicht zu
unterschätzen. Häufig sind Bauschutt oder Rückstände nach einem
Brand als teurer Sondermüll zu entsorgen. In der Regel sind
diese Kosten mit 5% der Versicherungssumme versichert. Eine
Erhöhung auf 10% ist aber ratsam.
14. Warum ist die Versicherung so günstig, wo sind die
Nachteile? Es wird keineswegs an Leistung gespart, im Gegenteil. Die
Versicherung ist deshalb so preiswert, weil wir als freier
Vermittler die Möglichkeit und auch die Marktübersicht haben und
diese in unseren Vergleichsrechnern darstellen. Unsere
Empfehlungen zu den Gesellschaften helfen Ihnen gute Tarife zu
finden.
15. Anprall von Fahrzeugen
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der sonstigen
Bestimmungen dieses Vertrages für Schäden durch Fahrzeuganprall
an versicherten Sachen. Als Fahrzeuganprall gilt jede
unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten
Sachen durch die Berührung eines Schienen- oder Kraftfahrzeuges.
16. Aufräum, Abbruch, Bewegungs, Schutzkosten
17. Dekontamination von Erdreich
Erweitert mitversichert sind Kosten, die der Versicherungsnehmer
aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer Kontamination
durch einen Feuerschaden aufwenden muß, mitversichert. a.)
Erdreich von eigenen Versicherungsgrundstücken innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu
dekontaminieren oder auszutauschen, b.) den Aushub in die
nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort
abzulagern oder zu vernichten; insoweit den Zustand des
Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles
wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen gem. Ziffer 1 werden nur
ersetzt, sofern die behördlichen Anordnung a.) aufgrund von
Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
Versicherungsfalles erlassen wurde; b.) die Kontamination
betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles
entstanden ist; c.) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne
Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 3. Wird durch den
Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, so
werden Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der
bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den
Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu
ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige
festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher
Anordnungen oder sonstiger Verpflichtungen des
Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten
Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Entschädigung wird
nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 6. Kosten
gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Paragraph 2
Nr. 1 a) und b) VGB 88.
18. Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Beseitigung
von Schäden an Teilen des versicherten Gebäudes (z.B. Türen,
Fenstern, Wänden, Fußböden), soweit diese der allgemeinen
Nutzung dienen und die Schäden bei einem Einbruch entstanden
sind.
19. Graffiti
Der Versicherer leistet Entschädigung für die Beseitigung von
mut- oder böswillig aufgebrachten Malereien (Graffiti) mit
handelsüblicher Farbe an den Außenfassaden der versicherten
Gebäude durch Dritte. Zur Außenfassade zählen fertiggestellte
Mauerwerke, Verkleidungen, Verputz und Anstrich sowie Rahmen von
Fenstern und Türen. Versichert sind die Kosten für die Reinigung
der Außenfassade von der Verschmutzung bis zu einer Höhe von 3,5
Meter über dem Erdboden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
nicht auf Krieg; Innere Unruhen; Verschmutzungen oder
Beschädigungen, die vor Vertragsbeginn bereits vorhanden waren;
vorsätzliche Verschmutzungen durch den Versicherungsnehmer oder
einen Repräsentanten; Verschmutzungen oder Beschädigungen durch
andere Materialien als handelsübliche Farbe; Kosten für die
Erneuerung oder Anpassung von Anstrich, Malereien, Schriften,
Verzierungen oder Verkleidungen der Außenfassade;
Wertminderungen; Bearbeitungsschäden durch Reinigungsvorgang
sowie Beseitigung von Schäden auf Weichholz und mineralischem
Dämmputz.
20. Hotelkosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne
Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung bzw. die
Wohnungen des versicherten Gebäude unbewohnbar wurden und den
Bewohnern auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil
nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt
ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
21. Innere Unruhen
Zusätzlich sind versicherte Schäden durch Innere Unruhen
mitversichert. Ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch
geht vor.
22. Mehrkosten durch behördliche Auflagen
23. Mietausfall für vermietete Räume
Es beträgt der Haftungszeitraum für Mietausfall bzw.
Mietwertersatz von Wohnraum 24 Monate. Mitversichert gilt der
Mietausfall bzw. Mietwertersatz von gewerblich genutzten Räumen
bei bestimmten Gewerbe.
24. Rückreisekosten aus dem Urlaub
Gilt nur für Gebäudeeigentümer, die in dem versicherten Risiko
wohnen. 1. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der
Versicherungsnehmer (Gebäudeeigentümer) aufgrund eines
erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise
abbricht und an den Schadenort reist. 2. Als Urlaubsreise gilt
jede privat veranlaßte Abwesenheit des Haus- oder
Wohnungseigentümers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen
bis zu einer Dauer von maximal 8 Wochen. 3. Fahrtmehrkosten
werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend
dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise
an den Schadenort. 4. Ist aufgrund eines Versicherungsfalles
gemäß Ziffer 1 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, werden
die entsprechenden Maßnahmen, soweit möglich, vom Versicherer
eingeleitet und etwaigen Kosten ersetzt. Ebenfalls kann die
Organisation der Rückreise, soweit es die Gegebenheiten
zulassen, übernommen werden. 5. Der Versicherungsnehmer
(Hauseigentümer) ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den
Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es
die Umstände gestatten.
25. Überschallknall
Als Schäden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare
Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf
den durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden
Druckwellen beruhen.
26. Verkleidung an Außenwänden (z.B. Schiefer)
27. Weitere
Grundstücksbestandteile
28. Absturz unbemannter Flugkörper
Es leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch
Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile
oder Ladung.
29. Nutzwärmeschäden
30. Rauchschäden
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder
Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch, der plötzlich
bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück
befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen
austritt.
31. Sengschäden
32. Überspannungsschäden durch Blitz
33. Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an
Ableitungsrohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter
Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück soweit sie der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt
nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
34. Ableitungsrohre außerhalb Versicherungsgrundstück
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an
Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter
Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück soweit sie der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt
nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
35. Armaturen (Bruchschäden)
Es sind Schäden an Armaturen auch dann im Rahmen der
Leitungswasserversicherung eingeschlossen, wenn es sich nicht um
Frostschäden handelt. Armaturen sind: Ventile, Wasseruhren,
Wasserhähne, Filteranlagen jedoch nicht Sanitäre Anlagen wie
Waschbecken, Badewannen, Toiletten usw., Heizungskörper.
36. Aquarien und Wasserbetten
Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Wasserbetten und /
oder Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist.
37. Fußbodenheizung
Mitversichert sind Schäden an und durch Fußbodenheizungsanlagen.
38. Klima-/Wärmepumpen und Solaranlagen durch Rohrburch
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch
Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle,
Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig
ausgetreten sind. 2.) Innerhalb versicherter Gebäude sind
versichert a) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der
in Nr. 1 genannten Anlagen. b) Bruchschäden durch Frost an
sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen. 3.)
Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und
sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen,
soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder
Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück
befinden.
39. Regenabflußrohre innerhalb des Gebäudes
In Erweiterung der VGB 88 gilt als Leitungswasser auch Wasser,
das aus Regenabflußrohren (Fallrohren), die innerhalb des
Gebäudes verlegt sind, ausgetreten ist. Vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen bleiben Regenrinnen und am Gebäude verlaufende
Regenabflußrohre.
40. Regenabflußrohre unterirdisch
41. Regenwasser aus Zisternen
42. Rohrverstopfungen
43. Wasserverlust infolge Rohrbruch
Mitversichert gilt ein Flüssigkeitsverlust anläßlich eines
ersatzpflichtigen Schadens.
44. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem
Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung des
versicherten Gebäudes dienen
Mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an
Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem
Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für
Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
45. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des
Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung des
versicherten Gebäudes dienen
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an
Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des
Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der
Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für
Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Versicherungsfalles wiederherzustellen.
46. Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume
Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Kosten für das
Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom
Versicherungsgrundstück. Ersetzt werden auch die Kosten für das
Entfernen durch Sturm abgerissener Äste, die aufgrund ihrer
Größe und ihres Gewichtes nicht selbst durch den
Versicherungsnehmer entfernt werden können. Bereits abgestorbene
Bäume und Äste fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
47. Feuer-Rohbauversicherung prämienfrei 12 Monate
Die Gebäudeneubauten und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf
dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit
des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, jedoch längstens
für 1 Jahr, gegen Feuerschäden beitragsfrei mitversichert. Die
Haftung des Versicherers aus der Leitungswasser und/ oder Sturm-/Hagelversicherung
beginnt erst, wenn die Gebäude bezugsfertig sind. Die
Bezugsfertigkeit ist dem Versicherer unverzüglich zu melden.
48. Elementarversicherung
49. Rückstauschäden
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